Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin, Reisemedizin und Globale Gesundheit e.V.
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Für Ärztinnen und Ärzte

 

impfbuch

Nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes müssen alle durchgeführten Impfungen mit Chargennummer, der Bezeichnung des Impfstoffes (Handelsname), dem Impfdatum und der Krankheit, gegen die geimpft wurde, im Impfpass dokumentiert werden. Zusätzlich sind Stempel und Unterschrift des impfenden Arztes erforderlich. Als Impfausweis kann jedes WHO-gerechte Formular benutzt werden; empfohlen und für die Gelbfieberimpfdokumentation vorgeschrieben sind die „Internationale Bescheinigungen über Impfungen und Impfbuch“ der WHO.

Die Durchführung der Gelbfieberimpfung ist den von den Gesundheitsbehörden benannten Instituten oder Ärzten vorbehalten. Die DTG stellt ein Aufklärungsblatt zur Gelbfieberimpfung zur Verfügung.

Die Impfungen werden je nach Herstellerangaben subcutan (s.c.) oder intramuskulär (i.m.), in Ausnahmefällen auch intracutan (i.c.) appliziert. Für die intramuskuläre Impfung ist der Musculus deltoideus die bevorzugte Impfstelle. Ist dieser Muskel unzureichend ausgebildet, z.B. bei Säuglingen und Kleinkindern, wird die Injektion in den M. vastus lateralis (anterolateraler Oberschenkel) empfohlen, da an dieser Stelle die Gefahr von Gefäß- und Nervenverletzungen gering ist.

 

Zum Vorgehen bei fraglicher Impfanamnese

Aufgrund von Anfragen wird noch einmal festgestellt, daß eine fehlende ärztliche Dokumentation über eine Impfung gleichzusetzen ist mit "nicht geimpft". Personen, die keine Impfdokumentation nachweisen können, sind demzufolge wie Nichtgeimpfte zu behandeln; nicht belegte vorausgegangene Impfungen stellen bei diesem Vorgehen kein Risiko dar. Notwendige Impfungen dürfen nicht verschoben werden, fehlende Impfungen sind nachzuholen. Dabei ist zu beachten, daß es keine unzulässig großen Abstände zwischen Impfungen gibt; jede Impfung gilt. Auch eine für viele Jahre unterbrochene Grundimmunisierung muß nicht neu begonnen werden. Serologische Kontrollen sind ungeeignet zum Nachweis vorausgegangener Impfungen, z. B. unter dem Aspekt "unklarer Impfstatus". Sie sind auch nur in Ausnahmefällen zur Überprüfung des Impfschutzes angezeigt, z. B. Nachweis von anti-HBsAg bei Personen mit Hepatitis-B-Gefährdung oder Nachweis von Röteln-Antikörpern bei Frauen mit Kinderwunsch. Auch die vielfach praktizierten Diphtherie-Antitoxin-Bestimmungen sind bei immunkompetenten Personen nicht erforderlich. Wie bei allen anderen Impfungen ist auch bei der Immunprophylaxe der Diphtherie der dokumentierte Impfstatus entscheidend: Bei fehlender Dokumentation ist die Grundimmunisierung zu beginnen bzw. zu vervollständigen.

Eine Auffrischimpfung ist durchzuführen, wenn die letzte Impfung der Grundimmumsierung oder eine danach bereits erfolgte Impfung länger als 10 Jahre zurückliegen.

  • Impfempfehlungen der STIKO am RKI, März 1998, Epid. Bull. 15/98
  • Antitoxische Imunantwort nach Auffrischimpfung gegen Diphtherie. Epid. Bull. 18/98: 127-129
  • Thilo W: DMW 1998, Nr. 23: 749 (Kurzmitteilung) (Quelle: Epidemiologisches Bulletin 43/98: 305; 30. 10. 1998)

 

Aufklärung

Aufklaerung_offlabel_use.pdf

Aufklärung_Gelbfieber_2018.pdf